AGB

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der evanto media GmbH

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von evanto gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt evanto nicht an, es sei denn evanto hat ausdrücklich schriftlich zugestimmt. evanto und der Auftraggeber vereinbaren, dass diese Bedingungen auch sämtlichen Folgegeschäften zugrunde gelegt werden.

Besondere Vereinbarungen und Nebenabreden erlangen nur Gültigkeit, wenn sie von evanto schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen und für die Aufhebung dieser Schriftformklausel selbst.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Angebote von evanto sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich von evanto als verbindlich bezeichnet werden.

(2) Verträge kommen erst mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit Lieferung durch evanto zustande.

(3) Sofern erforderlich, ist evanto berechtigt, zur Erbringung der Lieferung und Leistungen Aufträge an Dritte zu vergeben.

§ 3 Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

(1) Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung.

(2) Rechnungen sind innerhalb von 15 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(3) Der Auftraggeber kommt nach Maßgabe von § 286 BGB in Zahlungsverzug. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist evanto berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu fordern. Ist der Auftraggeber kein Verbraucher kann evanto Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz verlangen. Kann evanto einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so ist evanto berechtigt, diesen geltend zu machen.

Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von evanto schriftlich anerkannt sind.

§ 4 Lieferung, Erfüllungsort

(1) Die Einhaltung vereinbarter Liefertermine setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller etwaigen Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus.

(2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Daten in elektronischer Form beim Auftraggeber vorliegen. Die Datenübermittlung kann dabei auch per Datenfernübertragung erfolgen. Die auf Papier ausgedruckte Anwendungsdokumentation erhält der Auftraggeber innerhalb eines Monats nach Vorliegen der elektronischen Daten.

(3) Ist die Nichteinhaltung einer vereinbarten Lieferfrist auf höhere Gewalt oder sonstige von evanto nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, wird die Lieferfrist um die Dauer dieser Ereignisse verlängert.

(4) Keiner der zwischen evanto und seinen Auftraggebern abgeschlossenen Verträge wird als Fixgeschäft abgeschlossen.

(5) Erfüllungsort ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, der jeweilige Standort des Auftraggebers, für welchen die Leistungen bestimmt sind.

§ 5 Abnahme

(1) Der Auftraggeber hat schriftlich die Abnahme gegenüber evanto zu erklären. Die Abnahme setzt eine Funktionsprüfung der Software durch den Auftraggeber voraus, welche spätestens fünfzehn Tage, nachdem evanto dem Auftraggeber die Abnahmebereitschaft mitgeteilt hat, erfolgt sein muss.

(2) Erklärt der Auftraggeber nicht innerhalb der in Absatz 1 Satz 2 genannten Frist die Abnahme und spezifiziert er nicht ebenfalls innerhalb dieser Frist etwaige Mängel der Software in schriftlicher Form gegenüber evanto, so gilt die Abnahme als erfolgt. evanto verpflichtet sich, den Auftraggeber bei Beginn der Frist auf die durch sein Schweigen erklärte Abnahme hinzuweisen.

§ 6 Gewährleistung

(1) Es ist anerkannt, dass es nicht möglich ist, Software, internetbasierte Systeme und die damit in Zusammenhang stehenden Leistungen so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbereiche fehlerfrei sind.

(2) evanto gewährleistet, dass die vertragsgegenständliche Software nicht mit Mängeln behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem vertraglich vereinbarten, nach dem Vertrage vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die auf der Fehlerhaftigkeit einer Softwarekomponente eines anderen Herstellers beruhen, welche nicht von evanto programmiert worden sind. Im Falle der Verwendung einer Softwarekomponente eines anderen Herstellers wird evanto den Auftraggeber auf diesen Umstand gesondert hinweisen.

(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit der Abnahme. Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden; für diese gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

(4) Mängel, die nicht schon in der Abnahmeerklärung aufgeführt wurden, hat der Auftraggeber evanto unverzüglich nach Entdeckung zu melden (§§ 377, 378 HGB). Die Meldung ist mit einer konkreten schriftlichen Mängelbeschreibung zu verbinden.

(5) evanto kann Gewährleistung zunächst durch Nacherfüllung erbringen. evanto hat dabei die Wahl, ob der Mangel beseitigt oder ein neues Werk hergestellt wird. Mängel, die vor Ablauf der Gewährleistungsfrist ordnungsgemäß gemeldet werden, beseitigt evanto auf eigene Kosten. Ergibt eine Überprüfung, dass ein Mangel nicht vorliegt, so kann evanto vom Auftraggeber eine Aufwanderstattung nach ihren dann allgemein berechneten Stundensätzen (zuzüglich notwendiger Auslagen) verlangen.

(6) Werden erhebliche Mängel von evanto nicht innerhalb von zwei Wochen ab Eingang der ordnungsgemäßen Mängelanzeige behoben, so kann der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung setzen, dass er die Mängelbeseitigung nach dem Ablauf dieser Frist ablehne. Nach Fristablauf kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder dieVergütung mindern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.

(7) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von evanto die Software selbst ändert oder bearbeitet oder von Dritten ändern oder bearbeiten lässt.

(8) Die Einschränkungen der Gewährleistung gelten nicht bei Arglist oder bei einer von evanto übernommenen schriftlichen Garantie für die Beschaffenheit des Werkes.

§ 7 Haftung

(1) Eine Haftung von evanto – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur ein, wenn der Schaden durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht worden oder auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von evanto zurückzuführen ist.

(2) Haftet evanto für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht), ohne dass ihr grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fallen, so ist die Haftung der Höhe nach auf die vertraglich vereinbarte Vergütung sowie dem Umfang nach auf denjenigen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen evanto bei Vertragsschluss aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste. Haftet evanto gemäß Absatz (1) für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Mitarbeitern, die nicht Organe oder leitende Angestellte von evanto sind, ist die Haftung in der gleichen Höhe begrenzt.

(3) evanto haftet nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Organen oder leitenden Angestellten von evanto zurückzuführen sind.

(4) evanto haftet ungeachtet der Absätze (1) bis (3) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von evanto oder eines Erfüllungsgehilfen von evanto beruhen.

(5) Der Ausschluss oder die Begrenzung von Ansprüchen gemäß den vorstehenden Ziffern gilt auch für Ansprüche gegen Mitarbeiter und Beauftragte von evanto.(6) Eine Haftung von evanto wegen einer von evanto übernommenen Garantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§ 8 Nutzungsrechte, Rechtevorbehalt

(1) Soweit nicht einzelvertraglich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, erhält der Auftraggeber an der vertragsgegenständlichen Leistung ein einfaches Nutzungsrecht in dem Umfang, wie es der Zweck des Vertrages erfordert.

(2) Die folgenden Nutzungen sind ausdrücklich verboten:

Die Anfertigung von Kopien (Vervielfältigungen), außer in den gesetzlich ausdrücklich gestatteten Fällen; die vorübergehende Überlassung der Module an Dritte, insbesondere das Vermieten, Verleihen, Verleasen sowie das Weiterlizensieren; das Dekompilieren, Zurückentwickeln (Reverse Engineering) oder die anderweitige Veränderung (soweit nicht das Urheberrechtsgesetz zwingend etwas anderes vorsieht); das Entfernen oder Verändern von Urheberrechtsvermerken, Seriennummern oder sonstiger, der Programmidentifikation dienender Merkmale.

Vorstehende Nutzungenrechte können dem Auftraggeber nach Rücksprache mit evanto gegen eine zusätzliche, schriftlich zu vereinbarende Vergütung eingeräumt werden.

(3) Die Einräumung der Nutzungsrechte an der vertragsgegenständlichen Leistung steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Entrichtung der Lizenzgebühr.

§ 9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Regensburg.

(2) Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Stand 01.01.2016

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Ein erfahrenes Entwicklerteam, das mit Leib und Seele Software erstellt.

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